Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/183#abs-1 (1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/183#abs-2 (2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast
Minderungsbetrag ist
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 183 SGB VI →
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- BSG, 29.09.1998 – B 4 RA 14/98 RZitiert von 3
- BSG, 09.09.1998 – B 13 RJ 5/97 RZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 – 2 LB 278/01Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 183 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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